Vergütungsverhandlungen in der außerklinischen (Kinder)-Intensivpflege nach § 132 a Abs. 4 SGB V
In der Vergangenheit konnten ambulante Intensivpflegedienste teilweise gute individuelle Stundensatzvereinbarungen und Sonderregelungen, mit einzelnen Krankenkassen aushandeln. Durch den nun von der Politik geschärften Focus auf den Intensivpflegemarkt sind solche Verhandlungsergebnisse zur heutigen Zeit nicht mehr denkbar. Zudem haben die Verhandlungsführer der Krankenkassen klare Vorgaben zum angestrebten Verhandlungsergebnis, sodass es so wirkt, dass gerade junge und innovative Pflegedienste vom Gesundheitsmarkt wegrationalisiert werden sollen.
Aktuell gibt es fast ausschließlich Verhandlungsergebnisse im SGB V Bereich, welche eine umfangreiche Ergänzungsvereinbarung nach sich zieht. Diesem Trend folgend, schließen sich immer mehr Krankenkassen zusammen, um die Verhandlungsergebnisse einheitlich und ohne Sonderregelungen mit den Pflegediensten zu schließen. Die dabei vorherrschende Taktik der Verhandlungsführer ist, den Kostendruck bei den Pflegediensten so groß werden zu lassen, um am Ende das angestrebte Ergebnis doch zu erreichen. Die in der Vergangenheit herangezogenen Kompromisse kommen nur noch in absoluten Ausnahmefällen zustande.
Besonders junge, innovative, kleine bis mittelständische Pflegedienste stehen damit immer mehr im Zugzwang, zum einen alle geforderten Punkte der weiter verschärften Ergänzungsvereinbarungen zu erfüllen und zum anderen ein auskömmliches Verhandlungsergebnis für diese Leistungen zu erzielen. Ambulante Pflegedienste, die sich bisher nicht mit dem Thema „Kostensatzverhandlung“ und „Ergänzungsvereinbarung“ auseinandergesetzt haben, geraten in den kommenden Jahren zusätzlich zunehmend unter Zugzwang. So wird bereits diskutiert, dass der Gesetzgeber die Leistungsart „Behandlungspflege“, wozu der Großteil der ambulanten Intensivpflege gehört, einem neuen Zulassungsprozedere unterworfen werden soll.
Nutzen Sie unsere Erfahrung aus vielen abgeschlossenen Verhandlungen, um sich bereits im Vorfeld ein Bild darüber zu machen, wie Ihre IST- und Forderungsstrategie in einer anstehenden Vergütungsverhandlung ist. Eine vollständige und spezifische Kostenkalkulation ist dabei die Grundlage, welche ebenfalls viele Tücken enthält und oftmals von den Kostenträgern als nicht plausibel zurückgewiesen wird. Diese Verhandlungstaktik ist üblich und kann vielen Fällen bereits ohne großen zeitlichen und finanziellen Aufwand telefonisch geklärt werden. Ziel einer solchen Verhandlung sollte immer eine gütliche Einigung sein, welche oftmals hart auf die Probe gestellt wird und nicht in einem Schiedsverfahren nach § 85 SBG XI endet.